Ein Kollege fragt beim Grillfest, ob der neue Nachbar bei euch Kundin ist. Eine harmlose Frage – und schon ist man mittendrin im heikelsten Teil des Jobs. Das Bankgeheimnis ist keine Hausordnung, sondern eine Verfassungsbestimmung. Und es gilt auch dann noch, wenn man die Bank längst verlassen hat.
Wer in einer österreichischen Bank arbeitet, unterschreibt die Verschwiegenheit nicht bloß im Dienstvertrag. Sie steht in § 38 des Bankwesengesetzes (BWG). Absatz 1 nennt die Verpflichteten ausdrücklich: das Kreditinstitut, seine Gesellschafter, die Organmitglieder, die Beschäftigten und alle sonst für die Bank tätigen Personen. Wer dazugehört, darf Geheimnisse, die ihm allein aufgrund der Geschäftsbeziehung zu Kunden zugänglich wurden, nicht offenbaren und nicht verwerten.
Das Entscheidende steht zwischen den Zeilen: Die Pflicht gilt zeitlich unbegrenzt. Sie endet nicht mit der Kündigung, nicht mit dem Wechsel zur Konkurrenz, nicht mit der Pension. Was man am Schalter über ein Konto erfährt, bleibt ein Leben lang unter Verschluss.
Was das Bankgeheimnis nicht schützt
§ 38 Abs. 2 BWG zählt die Ausnahmen auf – sechzehn Ziffern, in denen die Verschwiegenheit entfällt. Ein paar davon prägen den Arbeitsalltag mehr als andere. Gegenüber Staatsanwaltschaften und Strafgerichten muss die Bank im eingeleiteten Strafverfahren auskunft geben, gestützt auf eine gerichtliche Bewilligung nach § 116 StPO (Z 1). Beim Tod eines Kunden öffnet sich das Geheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht (Z 3), bei Minderjährigen oder pflegebefohlenen Personen gegenüber dem Pflegschaftsgericht (Z 4).
Am häufigsten greift Ziffer 5: Der Kunde entbindet die Bank selbst – aber nur mit ausdrücklicher, schriftlicher oder elektronischer Zustimmung. Ein Kopfnicken am Telefon reicht nicht. Und seit dem Kontenregister (Z 11 und 12) sowie den Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Z 14) ist das Geheimnis gegenüber bestimmten Behörden ohnehin durchlässiger geworden, als es früher war.
Wie ernst der Gesetzgeber die Sache nimmt, zeigt Absatz 5: § 38 Abs. 1 ist eine Verfassungsbestimmung. Wer die Verschwiegenheitspflicht ändern will, braucht im Nationalrat die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Zweidrittelmehrheit. Das schafft man nicht im Vorbeigehen.
Was ein Bruch kostet – zweimal
Ein Verstoß trifft eine:n Bankangestellte:n auf zwei Ebenen, und die zweite ist im Berufsleben oft die härtere.
Strafrechtlich greift § 101 BWG. Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Wichtig: Es braucht diese Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Das reine Ausplaudern ohne solchen Zweck fällt nicht unter § 101. Und es ist ein Ermächtigungsdelikt – verfolgt wird nur, wenn der Verletzte die Ermächtigung dazu erteilt.
Arbeitsrechtlich sieht es anders aus, und hier liegt die eigentliche Gefahr. Der Verrat vertraulicher Informationen kann eine fristlose Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 Angestelltengesetz rechtfertigen. Der Oberste Gerichtshof lässt dafür bereits Fahrlässigkeit genügen – es muss also nicht einmal Absicht dahinterstecken. Wer aus Plauderlust erzählt, wer bei wem Schulden hat, riskiert den Job auch dann, wenn kein Strafgericht je davon erfährt.
Die Grenze, die viele übersehen
Es gibt eine Situation, in der die Verschwiegenheit nicht schützt – und das ist für Angestellte gut zu wissen. Nach der Judikatur zu § 27 AngG besteht keine Geheimhaltungspflicht über rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers. Unlautere oder gesetzwidrige Geschäftspraktiken sind kein Umstand, an dessen Geheimhaltung der Dienstgeber ein berechtigtes Interesse hätte. Wer Missstände den zuständigen Stellen meldet, macht sich damit nicht vertrauensunwürdig. Das Bankgeheimnis ist kein Deckmantel für die Bank selbst.
Warum das jede:n in der Bank betrifft
Die Verschwiegenheit ist kein Thema der Rechtsabteilung allein. Sie trifft die größte Gruppe im Haus am direktesten: die Leute mit Kundenkontakt. In der eigenen Auswertung der aktuell auf bankkarriere.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 06.07.2026) ist Vertrieb & Kundenbetreuung mit 133 von 295 gehaltsbewehrten Stellen der größte Bereich – Medianeinstieg 3.096 Euro brutto, mittlere Bandbreite 2.864 bis 3.710 Euro. Genau diese Kolleg:innen sehen jeden Tag Kontostände, Kreditanträge, Zahlungshistorien. Das branchenweite Einstiegsmedian liegt bei 3.303 Euro, in Compliance & Recht – wo Verschwiegenheit zum Kerngeschäft wird – bei 3.478 Euro.
Ein praktischer Merksatz für den Alltag: Im Zweifel ist eine Information geheim, nicht offen. Wer eine Auskunft geben will, braucht entweder eine gesetzliche Ausnahme aus § 38 Abs. 2 oder die ausdrückliche, dokumentierte Zustimmung des Kunden. Alles andere gehört ins Schweigen – auch am Grillfest.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
