Du hast eine Konkurrenzklausel unterschrieben – und jetzt lockt ein Wechsel zur Bank auf der anderen Straßenseite, samt deiner besten Firmenkunden. Die gute Nachricht: In vielen Bankverträgen steht die Klausel zwar drin, bindet aber niemanden. Ob sie hält, entscheidet vor allem eine Zahl auf deinem letzten Gehaltszettel.
Kundenbeziehungen sind das Kapital jeder Bank. Genau deshalb landet in fast jedem Beratervertrag eine Konkurrenzklausel: Sie soll verhindern, dass du nach der Kündigung mit deinem Adressbuch zur Konkurrenz spazierst. Was viele nicht wissen – das Angestelltengesetz macht solchen Klauseln enge Grenzen. Und die wichtigste davon ist eine Gehaltsschwelle.
Die 4.620-Euro-Grenze
§ 36 AngG sagt es klar: Eine Konkurrenzklausel ist unwirksam, wenn das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt. Diese Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2026 laut oesterreich.gv.at 231 Euro pro Tag. Zwanzig mal 231 – das sind 4.620 Euro brutto. Verdienst du im letzten Monat nicht mehr als das, ist die Klausel schlicht das Papier nicht wert, auf dem sie steht (Quelle: WKO, Stand 2026).
Ein Detail, das oft übersehen wird: Sonderzahlungen bleiben bei dieser Rechnung außer Betracht. Es zählt also dein laufendes Monatsbrutto, nicht Urlaubs- und Weihnachtsgeld hineingerechnet.
Und jetzt der Blick auf die Realität im Bankensektor. Nach unserer eigenen Auswertung der aktuell auf bankkarriere.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 07.07.2026) liegt das mittlere Einstiegsgehalt bei 3.354 Euro. Vertrieb und Kundenbetreuung: 3.203 Euro. Private Banking: 3.214 Euro. Finanzierung und Kredit: 3.334 Euro. Selbst im gut bezahlten Risikomanagement sind es im Median 3.980 Euro. Alle diese Werte liegen unter der Grenze. Für einen großen Teil der Bankangestellten heißt das: Die Konkurrenzklausel im Vertrag greift rechtlich gar nicht.
Was zusätzlich erfüllt sein muss
Selbst über 4.620 Euro ist eine Klausel nicht automatisch bindend. § 36 AngG verlangt drei weitere Dinge:
- Geschäftszweig: Das Verbot darf sich nur auf deine Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen. Wechselst du aus der Kreditberatung in ein Versicherungsunternehmen oder eine Fondsgesellschaft, ist das oft schon außerhalb.
- Höchstdauer: Maximal ein Jahr nach dem Ende des Dienstverhältnisses. Alles darüber ist unwirksam.
- Keine unbillige Erschwerung: Die Klausel darf dein berufliches Fortkommen nicht unangemessen behindern. Eine Sperre, die dir faktisch jede Bankstelle in ganz Österreich verbaut, hält vor Gericht nicht.
Wer die Vereinbarung als Minderjährige:r unterschrieben hat, ist ebenfalls nicht gebunden – das kommt beim klassischen Banklehrling durchaus vor.
Der Joker: Wer kündigt, entscheidet mit
Hier liegt der Punkt, den man im Kündigungsgespräch kennen sollte. Kündigt der Arbeitgeber das Dienstverhältnis, kann er die Ansprüche aus der Konkurrenzklausel grundsätzlich nicht geltend machen (§ 37 AngG). Wirst du also im Zuge eines Filialabbaus gekündigt, bist du in aller Regel frei – die Klausel fällt mit der Arbeitgeberkündigung. Anders sieht es aus, wenn du selbst kündigst oder durch dein Verhalten einen begründeten Anlass zur Kündigung gibst.
Und wenn die Klausel wirksam ist und du sie brichst? Dann greift meist eine Konventionalstrafe. Auch die ist gedeckelt: Bei Verträgen ab dem 29. Dezember 2015 darf sie das Sechsfache des letzten Nettomonatsentgelts nicht übersteigen (§ 37 AngG). Der Arbeitgeber kann also nicht beliebig hohe Summen in den Vertrag schreiben.
Was du daraus machst
Bevor du ein Angebot der Konkurrenz ausschlägst, weil im alten Vertrag eine Klausel steht, prüf drei Zahlen: dein letztes Monatsbrutto ohne Sonderzahlungen, das Datum deiner Vertragsunterschrift und die Frage, wer kündigt. Liegt dein Gehalt unter 4.620 Euro, ist die Sache in den meisten Fällen erledigt. Liegt es darüber, lohnt der genaue Blick auf Geschäftszweig und Dauer.
Das ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung – gerade bei höheren Gehältern, Sondervereinbarungen oder einvernehmlicher Auflösung entscheidet der Einzelfall, und dann ist ein Blick durch die Arbeiterkammer oder eine:n Arbeitsrechtler:in das Geld wert. Aber die Grundregel bleibt: Eine Konkurrenzklausel ist kein Naturgesetz. In der Bank scheitert sie überraschend oft schon an der ersten Zeile deines Gehaltszettels.